{"id":11558,"date":"2018-02-13T15:49:45","date_gmt":"2018-02-13T14:49:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.retarus.com\/blog\/de\/?p=11558"},"modified":"2018-02-13T15:49:45","modified_gmt":"2018-02-13T14:49:45","slug":"was-gehoert-in-eine-geschaeftliche-e-mail-signatur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.retarus.com\/blog\/de\/was-gehoert-in-eine-geschaeftliche-e-mail-signatur\/","title":{"rendered":"Was geh\u00f6rt in eine gesch\u00e4ftliche E-Mail-Signatur?"},"content":{"rendered":"
Immer wieder erreichen uns Anfragen dazu, welche Angaben in einer gesch\u00e4ftlichen E-Mail verpflichtend sind. Wir verraten Ihnen, was gesetzlich vorgeschrieben und dar\u00fcber hinaus sinnvoll ist.<\/p>\n
Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig und schreibt vor, dass gesch\u00e4ftliche E-Mails folgende Angaben enthalten m\u00fcssen*:<\/p>\n
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH mit Unterform UG, KGaA, AG \/ SE) und Genossenschaften m\u00fcssen \u00fcberdies die Namen der vertretungsbefugten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Vorstands- und Aufsichtsratsvorsitzenden<\/strong> aufgef\u00fchrt werden. Eine Angabe von Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer ist hingegen nicht erforderlich.<\/p>\n Grundlage ist das seit Januar 2007 g\u00fcltige Gesetz \u00fcber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)<\/a>, das die EU-Publizit\u00e4tsrichtlinie 2003\/58\/EG umsetzt. Es betrifft alle Arten von Gesch\u00e4ftsbriefen und damit auch gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige E-Mails. Das sind alle nach au\u00dfen gerichteten schriftlichen Mitteilungen einer Firma, die einen gesch\u00e4ftsbezogenen Inhalt haben \u2013 und somit nicht nur der Versand eines Angebots oder einer Rechnung, sondern im Zweifel auch ein Gl\u00fcckwunsch zum Geburtstag eines Gesch\u00e4ftspartners, nicht aber die unternehmensinterne Korrespondenz inklusive der Mitteilungen zwischen Abteilungen und Niederlassungen. Unter das EHUG fallen Firmen und Selbstst\u00e4ndige, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind.<\/p>\n Wie die Pflichtangaben in E-Mails grafisch dargestellt werden, schreibt das Gesetz \u00fcbrigens nicht vor. Es herrscht aber Einigkeit dar\u00fcber, dass das gew\u00e4hlte Medium eine dauerhafte Wiedergabe von Schriftzeichen gew\u00e4hrleisten und man die Angaben auch ausgedruckt gut lesen k\u00f6nnen sollte.<\/p>\n Zus\u00e4tzliche Informationen wie Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse und Webseite sind keine Pflichtangaben. Sie erleichtern aber eine einfache und schnelle R\u00fcckantwort und haben sich daher als fester Bestandteil von E-Mail-Signaturen<\/a> etabliert.<\/p>\n